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Rechnungen·12. Apr 2026·5 Min. Lesezeit

§ 35a EStG: So verlierst du keine Steuerermäßigung mehr

Jede zweite Handwerkerrechnung hat keinen sauberen Lohnausweis — und kostet den Kunden bares Geld. So machst du es richtig (und bekommst schneller bezahlt).

Handwerkerleistungen in Privathaushalten sind nach § 35a EStG steuerlich begünstigt: 20 % der Arbeitskosten (ohne Material, ohne Fahrt) sind direkt von der Einkommensteuer des Kunden abziehbar — bis maximal 1.200 € pro Jahr.

Der Haken: Das Finanzamt erkennt die Ermäßigung nur an, wenn die Rechnung den Lohnanteil getrennt ausweist. Kein ausgewiesener Lohnanteil, kein Steuervorteil.

Warum das dein Problem ist, nicht nur seins

Offensichtlich: ein zufriedener Kunde, der 200 € Steuern spart, schreibt eine bessere Google-Bewertung als einer, dem das Finanzamt den Abzug verweigert hat. Weniger offensichtlich: Privatkunden, die mit einer § 35a-korrekten Rechnung rechnen, bezahlen schneller. Weil sie wissen, dass sie einen Teil vom Staat zurückbekommen, ist die Rechnung psychologisch nicht „Ausgabe", sondern „Vorleistung mit Erstattung".

Was auf der Rechnung stehen muss

  1. Getrennte Ausweisung von Lohn, Material und ggf. Fahrtkosten — nicht als Summe.
  2. Erkennbarer Bezug zur Dienstleistung (Anschrift der Baustelle, nicht nur die des Kunden).
  3. Überweisung dokumentiert — Barzahlung ist ausgeschlossen. Auf der Rechnung muss ein Hinweis „Zahlung per Überweisung" oder ähnliches stehen.
  4. Leistungszeitraum (Datum oder Zeitraum).
  5. Handwerkerdaten vollständig (§14 UStG), inkl. Steuernummer oder USt-IdNr.

Die typischen Fehler

  • „Pauschalpreis inkl. Material" — disqualifiziert. Der Kunde kann nichts absetzen.
  • Fahrtkosten in den Lohn gerechnet — erlaubt ist das, wenn klar ausgewiesen. Üblich und häufig übersehen.
  • Barzahlung — auch bei kleinen Beträgen: keine Überweisung, kein Abzug.
  • Zu knappe Leistungsbeschreibung — „Malerarbeiten" reicht nicht. „Malerarbeiten im Bad EG, Bahnhofstr. 27" ist sicher.

Was wir automatisiert haben

In Baustellenwerk wird der §35a-Lohnausweis automatisch aus den Angebots-Positionen ermittelt und auf jeder PDF-Rechnung rechts unten separat aufgeführt. Das spart zwei Dinge: die Rechenarbeit beim Schreiben, und die peinlichen Anrufe vom Steuerberater des Kunden, der einen Monat später rückfragen muss. (Nebenbei sinkt auch die reine Schreibzeit — wir haben den Vergleich gestoppt.)

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